Landschaftsschutzgebiete

LSG "Obereichsfeld": Blick von Südwesten auf die Muschelkalkhänge nördlich und nordwestlich Faulungen mit dem NSG "Klosterschranne - Faulunger Stein"© Think GmbH/V. Lauterbach, Archiv TLUBN

LSG "Obereichsfeld" (Nr. 81): Blick von Südwesten auf die Muschelkalkhänge nördlich und nordwestlich Faulungen mit dem NSG "Klosterschranne - Faulunger Stein" (Unstrut-Hainich-Kreis). (Aufn. Think GmbH/V. Lauterbach, Archiv TLUBN)

Landschaftsschutzgebiete sind in der Regel großräumiger als Naturschutzgebiete und werden v. a. wegen ihrer landschaftlichen Schönheit und Vielfalt geschützt. Die Schutzbestimmungen sind weniger streng und der Schutz dient auch dazu, die Erholungsfunktion für den Menschen zu gewährleisten.

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) definiert in § 26 unter anderem die Zielsetzung: "Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung."

Zuständig für die Ausweisung von LSG ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Naturschutzbehörde. Zuständig für die Befreiung von den dort geltenden Verboten sind die unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten.