Naturdenkmale flächenhaft
Naturdenkmale flächenhaft
© TLUBN, A.Lux
Flächennaturdenkmal "Lindenallee" bei Ichstedt (Kyffhäuserkreis). Foto: TLUBN, A. Lux
"Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
- wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit." (§28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz)
Naturdenkmäler sind meist besonders prägende Einzelbäume, Baumgruppen oder Alleen, aber auch geologische Besonderheiten wie Höhlen, Aufschlüsse, Erdfälle oder Quellen. Sie werden wie externer Linkgeschützte Landschaftsbestandteile von der zuständigen unteren Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung erklärt.
Daneben gibt es noch sogenannte "Flächennaturdenkmäler", die nach DDR-Recht, also vor 1990 ausgewiesen wurden. Diese gelten gem. § 36 Abs. 2 Thüringer Naturschutzgesetz fort. Sie entsprechen in ihrer Art und ihrem Schutzzweck etwa den heutigen externer Linkgeschützten Landschaftsbestandteilen. Die Zuständigkeit für den Schutz dieser Objekte liegt auch hier bei der unteren Naturschutzbehörde.
Geschützter Landschaftsbestandteil
Geschütztes Gehölz
Flõchennaturdenkmal
Naturdenkmal
Geschützte Allee