Naturparke

Naturpark "Eichsfeld - Hainich - Werratal"© Think GmbH/V. Lauterbach

Naturpark "Eichsfeld - Hainich - Werratal": Blick von Südwesten auf die Muschelkalkhänge nördlich und nordwestlich Faulungen mit dem NSG "Klosterschranne - Faulunger Stein" (Unstrut-Hainich-Kreis). (Aufn. Think GmbH/V. Lauterbach)

Das Land Thüringen zählt fünf Naturparke. Sie dienen der Erhaltung und Weiterentwicklung der Natur- und Kulturlandschaft mit ihrer Tier- und Pflanzenwelt; und sie sind Modellregionen nachhaltiger Entwicklung. Dies umfasst auch die Umweltbildung sowie den natur- und umweltverträglichen Tourismus und die Naherholung.

Der § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes definiert Ziel und Zweck dieser Schutzklasse wie folgt:

"(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden."

Der mit Abstand größte Naturpark Thüringens ist der Naturpark "Thüringer Wald". Mit 223.900 Hektar stellt er einen besonders großen, zusammenhängenden Lebensraum für Mensch und Natur dar. Für die menschliche Nutzung spielt Nachhaltigkeit in Naturparken die zentrale Rolle. Dies gilt für Erholung und Tourismus, wie auch beispielsweise für die Forstwirtschaft.

Zuständig für die Ausweisung ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als obere Naturschutzbehörde. Die Vollzugsaufgaben (Überwachung, Befreiungen, Ausnahmegenehmigungen) liegen bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.